Aktionsbündnis
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Fall: Die Handzeichnung im Museums-PC


Ein Museum hat eine Reihe von PCs für Besucher aufgestellt und möchte gern eine lichtempfindliche Handzeichnung eines modernen Künstlers, die nicht ständig ausgestellt werden kann, in Abbildung den Besuchern dort zugänglich machen. Das ist verboten!

Obwohl es sich um eine Intranet-Anwendung handelt und nicht das frei zugängliche Internet betroffen ist, dürfte hier das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung tangiert sein. Es ist fraglich, dass eine bestehende Schranke eine solche Vervielfältigung ermöglicht, die nur nach § 53 UrhG oder der Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG möglich wäre, sofern keine Zustimmung des betroffenen Künstlers bzw. der VG Bild-Kunst vorliegt.

Mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 könnte nur eine Vervielfältigung (Digitalisierung) im Rahmen der Inventarisierung gerechtfertigt werden, also zu eigenen Forschungszwecken des Museums oder zur Aufnahme in ein eigenes Bildarchiv, wobei letzteres nach herrschender Meinung Dritten (also Wissenschaftlern oder Besuchern) nicht zugänglich gemacht werden dürfte.
Eine öffentliche Zugänglichmachung gestattet die Katalogbildfreiheit § 58 UrhG, die man aufgrund der Einschränkungen durch den "ersten Korb" möglicherweise in Katalogbildunfreiheit umbenennen sollte, nur, wenn es um die Werbung für eine Ausstellung geht. (Diese Einschränkungen beruhen auf der Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/29/EG). Die VG Bild-Kunst erlaubt eine Internetveröffentlichung nur für maximal fünf Exponate und bis zu 4 Wochen nach Ausstellungsende.
Sieht man in den Museums-PC keine öffentliche Zugänglichmachung, so könnte man sich auf Abs. 2 des § 58 UrhG berufen, der Bestandsverzeichnisse öffentlicher Institutionen privilegiert. Würde ein solches Museumsinventar ohne Erwerbszweck auf CD-ROM angeboten, so wäre die Vervielfältigung und Verbreitung abgedeckt, nicht jedoch die öffentliche Zugänglichmachung. Wenn jedoch Mitglieder der Öffentlichkeit Online-Zugriff auf die Vervielfältigung erhalten, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor.
Der Referentenentwurf sieht als § 53b UrhG-E eine neue Urheberrechtschranke vor für sog. On-the-Spot-Consultation, d.h. das Zugänglichmachen von Werken an eigens eingerichteten elektronischen Leseplätzen in den Räumlichkeiten von öffentlichen Bibliotheken. Museen würden dagegen nicht unter diese Vorschrift fallen.
Mehrere Stellungnahmen zum Referentenentwurf für den "zweiten Korb" haben kritisiert, dass die von der EG-Richtlinie eröffnete Möglichkeit für die On-the-Spot-Consultation veröffentlichter Werke in öffentlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und nichtgewerblichen Archiven (Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n i.V.m. Abs. 2 Buchstabe c), durch § 53b UrhG-E ausschließlich für öffentliche Bibliotheken umgesetzt werden soll.

Als Eigentümer moderner Kunstwerke sollten die Museen die Möglichkeit haben, diese in angemessener Form der Öffentlichkeit auch dann zur Kenntnis zu bringen, wenn eine Ausstellung nicht möglich ist. Museen bewahren eine Fülle von Materialien, die nicht ständig ausgestellt werden können (auch Fotoarchive oder andere archivalische Quellen). Die Fixierung von § 58 UrhG auf das Ausstellungswesen wird dem Bildungsauftrag der Museen nicht gerecht. Ebenso greift der geplante § 53b UrhG-E zu kurz: Alle die Einrichtungen, die in der Richtlinie genannt werden, haben einen Bildungsauftrag, der für ihre Einbeziehung in die gesetzliche Erlaubnis für On-the-Spot-Consultations spricht.

Vorgeschlagene Gesetzesänderung: Wie vom HI vorgeschlagen, sollte § 52b nicht auf die Bibliotheken beschränkt bleiben, sondern das ganze Spektrum der von der Richtlinie begünstigten Institutionen umfassen.


    Literatur und Links
Gesetzestexte und Referentenentwurf
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.9.2003 (sog. "erster Korb")
  • Referententwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft mit Begründung
  • Von Dr. Ole Jani, wiss. Mitarbeiter der FPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, erstellte Synopsis, die das geltende Urheberrecht und die Änderungen durch den Referentenentwurf gegenüberstellt
  • Richtlinine 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Stellungnahmen
  • DINI-Stellungnahme 6.5.2004
  • Ulrich Sieber, Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts, 2004
  • HI-Stellungnahme zum Referentenentwurf für den 2. Korb
  • Kurzstellungnahme des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" zum Referentenentwurf
Sonstige Literatur zum Urheberrecht

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