UrhG Coalition for Action
"Copyright for Education and Research"

Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
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Pressemitteilung 7/06
vom 19. April 2006

Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft warnt Börsenverein vor einer Enteignungskampagne

Die von der Bundesregierung vorgesehenen, aber noch vom Parlament zu beschließenden Ausnahmen zugunsten Bildung und Wissenschaft im sog. Zweiten Korb des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollen nach Aussagen des Justiziars des Börsenvereins, Christian Sprang, und des Vorsitzenden des Urheberrechtsauschusses, Wulf D. von Lucius (Börsenblatt 13/2006), die Verlage enteignen, weil den Bibliotheken zu weitgehende Rechte für die Informationsversorgung von Bildung und Wissenschaft zugestanden würden.

Das ist für sich schon eine absurde Behauptung, die suggeriert, dass das Wissen aus Bildung und Wissenschaft, das Verleger verlegen, ihnen gehöre. Die Polemik mit der Enteignung ist aber auch deshalb fatal, weil sie unredlich ist. Von den Verlagsvertretern wird quasi eine Äpfel-Birnen-Argumentation aufgebaut: Die Nutzung von Printmedien und elektronischen Medien werden nach Belieben verwechselt und vermischt.

Stein des Anstoßes für die Verlage sind in Bezug auf Dienstleistungen der Bibliotheken zwei geplante Normen.

Zum einen soll es entsprechend dem geplanten § 52b UrhG künftig Bibliotheken, Archiven und Museen gestattet sein, ihre Bestände auch digital bzw. digitalisiert in den Räumen der Bibliothek gegen eine angemessene Vergütung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (§ 52b UrhG).

Zum zweiten soll das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 in Sachen Kopienversand durch Bibliotheken in das Urheberrechtsgesetz Eingang in einen neuen § 53a UrhG finden. Der Börsenverein hatte damals den Prozess in Sachen Kopienversand verloren, und man kann sich des Verdachts nicht entziehen, er möchte ihn nunmehr im Gesetzgebungsverfahren erneut aufrollen.

Beide Ausnahmetatbestände sind konform mit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft von 2001, die im übrigen ansonsten nicht sehr großzügig mit Ausnahmen umgeht, sondern die Verwerterinteressen explizit in den Vordergrund stellt.

Was befürchten also die Verlage? In Bezug auf den neuen § 52b, dass Bibliotheken sich analoge und elektronische Bestände aus der ganzen Welt ausleihen könnten, retrodigitalisieren und ihren Nutzern kostenlos und uneingeschränkt zugänglich machen, so dass niemand mehr ein Interesse am Kauf der Verlagsprodukte hat. Die Verlage beschwören die leeren öffentlichen Kassen und dass die Träger der Bibliotheken nur auf so eine Norm warteten, um die Anschaffungsetats kürzen zu können. Der Börsenverein unterschlägt einfach, dass die Norm auf solche Bibliotheksbestände zielt, die sich im Besitz der Bibliothek befinden und für die keine anders lautenden vertraglichen Bestimmungen gelten. Dass diese jetzt auch am Bildschirm gelesen werden können, ist im Informationszeitalter doch eine Selbstverständlichkeit.

Natürlich haben die Bibliotheken ihre Bestände gekauft und werden es auch in Zukunft tun. Bibliotheken sind aber noch mehr, sie sind, und das sollten die Verlage nicht übersehen, ein kostenfreier Marketingpartner für sie. Eine erst jüngst erstellte, bislang unveröffentlichte Studie der Stiftung Lesen hat ergeben, dass aktive Bibliotheksbenutzer 9 Bücher im Jahr käuflich erwerben, hingegen der Nichtbibliotheksbenutzer nur 1,1. Abgesehen davon, sind es vorrangig oder sogar exklusiv die Bibliotheken, die die ständig sich verteuernde wissenschaftliche Fachliteratur erwerben, da sie eine Privatperson gar nicht mehr bezahlen kann. Um die Befürchtungen der Verlage nachhaltig zu entkräften, hat der Deutsche Bibliotheksverband e.V. sogar angeboten, eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben, wonach sich das Anschaffungsverhalten der Bibliotheken nicht auf Grund der Anwendung des § 52b ändern wird. Wenn also Herr von Lucius schreibt, dass ,,Studenten und Wissenschaftler sich künftig kostenlos mit Literatur eindecken können'', wenn es den § 52b gibt, dann muss man sich fragen, ob Herr von Lucius noch weiß, wie Bibliotheken arbeiten.

Zweiter Kampfplatz der Verlage ist der Kopienversand per Mail. Hier will die Bundesregierung den Versand einer Kopie direkt an den Besteller, wie es der BGH 1999 entschieden hat, per Post und Fax gestatten, aber die elektronische Lieferung nur dann, wenn der Verlag nicht selbst pay per view anbietet. Welch (aus Sicht des Aktionsbündnisses unbegreifliches) Entgegenkommen zugunsten der Verlage!

Das Aktionsbündnis hat mehrfach deutlich gemacht, dass auch der § 53a, der den Kopienversand regelt, für Bildung und Wissenschaft nicht akzeptabel ist. Negiert werden durch die vorgesehene Regelung gleich mehrere zwischenzeitlich ergangene BGH-Entscheidungen ( u.a. elektronischer Pressespiegel und Scanner-Urteil), in denen hervorgehoben wird, dass die Nutzung neuer Technologien, wie die digitale, nicht gleichzeitig bedeutet, dass Ausnahmen im Allgemeininteresse abgeschafft oder unverhältnismäßig beschränkt werden müssen. Vielmehr ist auf die Nutzung, die dem Empfänger möglich ist, abzustellen. Das elektronische Versenden einer nicht recherchierbaren und auch nicht weiter verarbeitbaren Grafikdatei (Faksimile) lässt beim Empfänger immer nur eine analoge Nutzung zu. Somit ist der jetzt vorgesehene elektronische Versandweg nur ein Mittel, um dem Besteller eine Kopie zur analogen Nutzung zukommen zu lassen. Hinzu tritt, dass die Kopien auf Bestellung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des Bestellers (§ 53 UrhG) nach geltendem deutschen Urheberrechtsgesetz und nach der Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft anerkannte Rechte sind. Erst recht ist es mit den Zielen einer offenen Informationsgesellschaft nicht vereinbar, wenn, wie am Ende von § 53a vorgesehen, den Verlagen quasi ein Monopol im Kopienversand, d.h. in der Versorgung der Wissenschaft und Bildung mit schnell benötigten elektronischen Informationen zu beliebigen Marktpreisen eingeräumt wird.

Angesichts dieser Kritik ist es ein wenig paradox, jetzt diesen vorgesehenen Paragraphen gegen den Börsenverein zu verteidigen. Dennoch zur Klarstellung: Auch hier werden vom Börsenverein Äpfel und Birnen durcheinander gemixt. Der Kopienversand durch Bibliotheken basiert ausnahmslos auf gedruckten Quellen, pay per view der Verlage hingegen auf genuinen elektronischen Werken, die sich zum Abruf bereits im Netz befinden.

Wenn jemand durch den Referentenentwurf tatsächlich enteignet wird - oder, um die Polemik weg zu nehmen, wer durch die vorgesehenen Regelungen stark eingeschränkt wird -, dann sind es doch eher Bildung und Wissenschaft und der Autor, der Kreative, eben der Urheber, der eigentlich im Mittelpunkt des Schutzes stehen soll, und keinesfalls der Verwerter, der Verleger.

Das Aktionsbündnis appelliert an den Börsenverein, nicht erneut an die wüsten und unredlichen Kampagnen aus der Zeit des Ersten Korbes, 2002 und 2003, anzuknüpfen, sondern sich an den Tatsachen zu orientieren.


Das Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) wurde 2004 im Zusammenhang mit der Novellierung der Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland gegründet. Das Aktionsbündnis setzt sich für ein ausgewogenes Urheberrecht ein und fordert für alle, die zum Zweck von Bildung und Wissenschaft im öffentlichen Raum tätig sind, den freien Zugang zur weltweiten Information zu jeder Zeit von jedem Ort. Grundlage des Aktionsbündnisses ist die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004. Diese Erklärung wurde unterzeichnet von sechs Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. und Wissenschaftsrat), von 260 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Informationseinrichtungen und Verbänden sowie von mehr als 3700 Einzelpersönlichkeiten. Sprecher des Aktionsbündnis sind Prof. Kuhlen (Konstanz), Prof. Beger (Hamburg), Dr. Degkwitz (Cottbus). Weitere Informationen über Nachfrage an: rainer.kuhlen at uni-konstanz.de, beger at sub.uni-hamburg.de und degkwitz at tu-cottbus.de


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Prof. Dr. Rainer Kuhlen 
c/o Universität Konstanz
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D-78457 Konstanz
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rainer.kuhlen at uni-konstanz.de  www.urheberrechtsbuendnis.de

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