Pressemitteilung 7/06
vom 19. April 2006
Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft warnt
Börsenverein vor einer Enteignungskampagne
Die von der Bundesregierung vorgesehenen, aber noch vom Parlament zu
beschließenden Ausnahmen zugunsten Bildung und Wissenschaft im sog.
Zweiten Korb des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollen
nach Aussagen des Justiziars des Börsenvereins, Christian Sprang, und
des Vorsitzenden des Urheberrechtsauschusses, Wulf D. von Lucius
(Börsenblatt 13/2006), die Verlage enteignen, weil den Bibliotheken zu
weitgehende Rechte für die Informationsversorgung von Bildung und
Wissenschaft zugestanden würden.
Das ist für sich schon eine absurde Behauptung, die suggeriert, dass das
Wissen aus Bildung und Wissenschaft, das Verleger verlegen, ihnen
gehöre. Die Polemik mit der Enteignung ist aber auch deshalb fatal, weil
sie unredlich ist. Von den Verlagsvertretern wird quasi eine
Äpfel-Birnen-Argumentation aufgebaut: Die Nutzung von Printmedien und
elektronischen Medien werden nach Belieben verwechselt und vermischt.
Stein des Anstoßes für die Verlage sind in Bezug auf Dienstleistungen
der Bibliotheken zwei geplante Normen.
Zum einen soll es entsprechend dem geplanten § 52b UrhG künftig
Bibliotheken, Archiven und Museen gestattet sein, ihre Bestände auch
digital bzw. digitalisiert in den Räumen der Bibliothek gegen eine
angemessene Vergütung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (§ 52b UrhG).
Zum zweiten soll das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999
in Sachen Kopienversand durch Bibliotheken in das Urheberrechtsgesetz
Eingang in einen neuen § 53a UrhG finden. Der Börsenverein hatte damals
den Prozess in Sachen Kopienversand verloren, und man kann sich des
Verdachts nicht entziehen, er möchte ihn nunmehr im
Gesetzgebungsverfahren erneut aufrollen.
Beide Ausnahmetatbestände sind konform mit der zugrunde liegenden
EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft von 2001, die im übrigen
ansonsten nicht sehr großzügig mit Ausnahmen umgeht, sondern die
Verwerterinteressen explizit in den Vordergrund stellt.
Was befürchten also die Verlage? In Bezug auf den neuen § 52b, dass
Bibliotheken sich analoge und elektronische Bestände aus der ganzen Welt
ausleihen könnten, retrodigitalisieren und ihren Nutzern kostenlos und
uneingeschränkt zugänglich machen, so dass niemand mehr ein Interesse am
Kauf der Verlagsprodukte hat. Die Verlage beschwören die leeren
öffentlichen Kassen und dass die Träger der Bibliotheken nur auf so eine
Norm warteten, um die Anschaffungsetats kürzen zu können. Der
Börsenverein unterschlägt einfach, dass die Norm auf solche
Bibliotheksbestände zielt, die sich im Besitz der Bibliothek befinden
und für die keine anders lautenden vertraglichen Bestimmungen gelten.
Dass diese jetzt auch am Bildschirm gelesen werden können, ist im
Informationszeitalter doch eine Selbstverständlichkeit.
Natürlich haben die Bibliotheken ihre Bestände gekauft und werden es
auch in Zukunft tun. Bibliotheken sind aber noch mehr, sie sind, und
das sollten die Verlage nicht übersehen, ein kostenfreier
Marketingpartner für sie. Eine erst jüngst erstellte, bislang
unveröffentlichte Studie der Stiftung Lesen hat ergeben, dass aktive
Bibliotheksbenutzer 9 Bücher im Jahr käuflich erwerben, hingegen der
Nichtbibliotheksbenutzer nur 1,1. Abgesehen davon, sind es vorrangig
oder sogar exklusiv die Bibliotheken, die die ständig sich verteuernde
wissenschaftliche Fachliteratur erwerben, da sie eine Privatperson gar
nicht mehr bezahlen kann. Um die Befürchtungen der Verlage nachhaltig zu
entkräften, hat der Deutsche Bibliotheksverband e.V. sogar angeboten,
eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben, wonach sich das
Anschaffungsverhalten der Bibliotheken nicht auf Grund der Anwendung des
§ 52b ändern wird. Wenn also Herr von Lucius schreibt, dass ,,Studenten
und Wissenschaftler sich künftig kostenlos mit Literatur eindecken
können'', wenn es den § 52b gibt, dann muss man sich fragen, ob Herr von
Lucius noch weiß, wie Bibliotheken arbeiten.
Zweiter Kampfplatz der Verlage ist der Kopienversand per Mail. Hier will
die Bundesregierung den Versand einer Kopie direkt an den Besteller, wie
es der BGH 1999 entschieden hat, per Post und Fax gestatten, aber die
elektronische Lieferung nur dann, wenn der Verlag nicht selbst pay per
view anbietet. Welch (aus Sicht des Aktionsbündnisses unbegreifliches)
Entgegenkommen zugunsten der Verlage!
Das Aktionsbündnis hat mehrfach deutlich gemacht, dass auch der § 53a,
der den Kopienversand regelt, für Bildung und Wissenschaft nicht
akzeptabel ist. Negiert werden durch die vorgesehene Regelung gleich
mehrere zwischenzeitlich ergangene BGH-Entscheidungen ( u.a.
elektronischer Pressespiegel und Scanner-Urteil), in denen hervorgehoben
wird, dass die Nutzung neuer Technologien, wie die digitale, nicht
gleichzeitig bedeutet, dass Ausnahmen im Allgemeininteresse abgeschafft
oder unverhältnismäßig beschränkt werden müssen. Vielmehr ist auf die
Nutzung, die dem Empfänger möglich ist, abzustellen. Das elektronische
Versenden einer nicht recherchierbaren und auch nicht weiter
verarbeitbaren Grafikdatei (Faksimile) lässt beim Empfänger immer nur
eine analoge Nutzung zu. Somit ist der jetzt vorgesehene elektronische
Versandweg nur ein Mittel, um dem Besteller eine Kopie zur analogen
Nutzung zukommen zu lassen. Hinzu tritt, dass die Kopien auf Bestellung
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des Bestellers (§ 53 UrhG)
nach geltendem deutschen Urheberrechtsgesetz und nach der
Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft anerkannte
Rechte sind. Erst recht ist es mit den Zielen einer offenen
Informationsgesellschaft nicht vereinbar, wenn, wie am Ende von § 53a
vorgesehen, den Verlagen quasi ein Monopol im Kopienversand, d.h. in der
Versorgung der Wissenschaft und Bildung mit schnell benötigten
elektronischen Informationen zu beliebigen Marktpreisen eingeräumt
wird.
Angesichts dieser Kritik ist es ein wenig paradox, jetzt diesen
vorgesehenen Paragraphen gegen den Börsenverein zu verteidigen. Dennoch
zur Klarstellung:
Auch hier werden vom Börsenverein Äpfel und Birnen durcheinander gemixt.
Der Kopienversand durch Bibliotheken basiert ausnahmslos auf gedruckten
Quellen, pay per view der Verlage hingegen auf genuinen elektronischen
Werken, die sich zum Abruf bereits im Netz befinden.
Wenn jemand durch den Referentenentwurf tatsächlich enteignet wird -
oder, um die Polemik weg zu nehmen, wer durch die vorgesehenen
Regelungen stark eingeschränkt wird -, dann sind es doch eher Bildung
und Wissenschaft und der Autor, der Kreative, eben der Urheber, der
eigentlich im Mittelpunkt des Schutzes stehen soll, und keinesfalls der
Verwerter, der Verleger.
Das Aktionsbündnis appelliert an den Börsenverein, nicht erneut an die
wüsten und unredlichen Kampagnen aus der Zeit des Ersten Korbes, 2002
und 2003, anzuknüpfen, sondern sich an den Tatsachen zu orientieren.
Das Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
(http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) wurde 2004 im Zusammenhang mit
der Novellierung der Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland
gegründet. Das Aktionsbündnis setzt sich für ein ausgewogenes
Urheberrecht ein und fordert für alle, die zum Zweck von Bildung und
Wissenschaft im öffentlichen Raum tätig sind, den freien Zugang zur
weltweiten Information zu jeder Zeit von jedem Ort. Grundlage des
Aktionsbündnisses ist die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für
Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004. Diese Erklärung wurde
unterzeichnet von sechs Mitgliedern der Allianz der
Wissenschaftsorganisationen (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher
Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz,
Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm
Leibniz e.V. und Wissenschaftsrat), von 260 wissenschaftlichen
Fachgesellschaften, Informationseinrichtungen und Verbänden sowie von
mehr als 3700 Einzelpersönlichkeiten. Sprecher des Aktionsbündnis sind
Prof. Kuhlen (Konstanz), Prof. Beger (Hamburg), Dr. Degkwitz
(Cottbus). Weitere Informationen über Nachfrage an: rainer.kuhlen at
uni-konstanz.de, beger at sub.uni-hamburg.de und degkwitz at
tu-cottbus.de
Impressum
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
c/o Universität Konstanz
Postfach D-87
D-78457 Konstanz
Tel +49-(0) 7531-88-2879 Fax +49-(0) 7531-88-2048
rainer.kuhlen at uni-konstanz.de www.urheberrechtsbuendnis.de
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July 15th 2010:
Aktionsbündnis zieht positives Resümee der 2. Anhörung, sieht aber weiteren Handlungsbedarf für Bildung und Wissenschaft
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July 6th 2010:
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June 30th 2010:
Mit ENCES (European Network for Copyright in Support of Education and Science) wurde eine wichtige
Interessenvertretung gegründet.
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June 29th 2010:
Ein Leistungsschutzrecht ist für Presse- und Schulbuch-Verlage ist nicht zu rechtfertigen, wie die Anhörung
des BMJ am 28. Juni 2010
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June 15th 2010:
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June 14th 2010:
Die Bundesjustizministerin hielt heute ihre Berliner Rede zum Urheberrecht:
[Manuskript der Rede]
[Materialsammlung von IUWIS zum 3. Korb]
Eilmeldung: Stellungnahme des Aktionsbündnisses zur Rede der Ministerin
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Februar 4th 2010:
Die freie Nutzung des mit öffentlichen Mitteln produzierten Wissens muss jedermann möglich sein. Eine Zusatzpetition an den Deutschen Bundestag.
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January 7th 2010:
Das Aktionsbündnis bezieht zum Strategiepapier der EU-Kommission zu Creative Content in a European Digital Single
Market: Challenges for the Future Stellung.
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December 10th 2009:
Das Aktionsbündnis kann das Urteil des OLG Frankfurt
in Sachen § 52b UrhG nicht als angemessen oder gar zukunftsweisend akzeptieren.
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November 30th 2009:
Nachschau der Jahrestagung
Vortragsfolien,
Pressemitteilung
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November 18th 2009:
Google Settlement Version 2 bietet noch Optionen für die Wissenschaft, droht jedoch Europa aus der Sichtbarkeit zu drängen.
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November 14th2009:
Aktionsbündnis beantwortet die öffentlichen Fragen der EUROPEANA zu ihrer strategischen Ausrichtung
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November 12th 2009:
Flyer zur Unterstützung der Open Access Petition publiziert.
(download A5 or
A4 for duplex printout)
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November 10th 2009:
Unterstützung der Bundestags-Petition Wissenschaft und Forschung - Kostenloser Erwerb wissenschaftlicher Publikationen
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October 27th 2009:
Das Aktionsbündnis begrüßt die Absicht der zukünftigen Bundesregierung, das Urheberrecht weiterzuentwickeln.
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October 8th 2009:
Die zukünftige Bundesregierung muss sich der Herausforderung stellen,
über das Urheberrecht die Kreativität der Wissenschaft und die
Innovationsfähigkeit der Wirtschaft zu sichern
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September 26th 2009:
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(answers)
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September 21st 2009:
Kollektiver Widerspruch gegen VG Wort-Zwangsvertretung im Google Book Search
(press release)
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September 21st 2009:
Das Aktionsbündnis stellt Antworten der Parteien auf seine Wahlprüfsteine vor — Entscheidungsrelevante Divergenzen sind auszumachen
(answers and synopsis)
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September 4th 2009:
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September 2nd2009:
Das Aktionsbündnis hat einen Amicus Curiae-Brief an das für das GBS Settlement zuständige Gericht geschickt.
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September 1st 2009:
Das Aktionsbündnis hat einen Amicus Curiae-Brief an das für das GBS Settlement zuständige Gericht geschickt.
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August 21st 2009:
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July 28th 2009:
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June 13th 2009:
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vom 19. Februar 2009: Urheberrecht Dritter Korb
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June 5th 2009:
Nicht-Zustimmung zu der von der VG Wort angestrebten Wahrnehmung der Rechte wissenschaftlicher Autorinnen und Autoren
gegenüber Google Inc. bzw. Google Book Search:
Recommendations,
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May 11th 2009:
Nachlese des Sprechers Rainer Kuhlen zur Urheberrechtskonferenz des BMJ
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May 4th 2009:
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Google Book Settlement publiziert und verschickt
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March 25th 2009:
Was ist uns Wissenschafts- und Publikationsfreiheit wert?
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October 20th 2008:
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July 24th 2008:
Vorsichtiger Optimismus — Bewegung im europäischen Urheberrecht? Ein neues Grünbuch der EU-Kommission
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