Pressemitteilung 08/11
vom 17. November 2011
Wissenschaftsschranke im Urheberrecht (§ 52a) durch Wissenschaftsklausel ersetzen
Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” hat zu einer Befragung des Bundesministeriums für Justiz zur Zukunft
des § 52a des Urheberrechtsgesetzes, dem sogenannten Wissenschaftsparagraphen, Stellung genommen und gefordert, dass endlich mit der Befristung dieses
Paragraphen Schluss sein muss. Auch wenn § 52a UrhG in seiner derzeitigen Form kaum den Bedürfnissen von Bildung und Wissenschaft entspricht,
wäre ein Verfallsdatum, wie es von der Verlagswirtschaft gefordert wird, nicht akzeptabel und hätte katastrophale Folgen. „§ 52a”,
so schreibt der Sprecher des Aktionsbündnisses an das BMJ, „müsse so lange erhalten bleiben, bis eine umfassende Regelung im Sinne der vom
Aktionsbündnis geforderten allgemeinen Wissenschafts- und Bildungsklausel vom Bundestag verabschiedet worden ist.”
Zum Hintergrund: § 52a wurde 2003 in das Gesetz aufgenommen und sollte dazu dienen, Bildung und Wissenschaft einen zeitgemäßen Umgang mit elektronisch
publizierten Materialien zu ermöglichen — genehmigungsfrei, allerdings nicht vergütungsfrei. Dieser ursprüngliche Anspruch ist im Prozess der Beratung
und Beschlussfassung immer weiter abgeschwächt und die Bedingungen der Nutzung so restriktiv geregelt worden, dass § 52a für Bildung und Wissenschaft
noch lange nicht den technischen Möglichkeiten entsprechend und nur nach Überwindung bürokratischer Hürden nutzbar ist. Trotzdem ist gegen diesen
Paragraphen von Seiten der Wissenschaftsverlage bzw. vom Börsenverein immer wieder Sturm gelaufen worden, so dass der Bundestag sich schon damals 2003 bei der
Beschlussfassung veranlasst sah, diesen neuen Paragraphen hinsichtlich der Geltungsdauer zeitlich zu begrenzen, insgesamt dreimal, derzeit bis Ende 2012.
Deshalb sah sich das BMJ jetzt erneut veranlasst, an die von diesem Paragraphen betroffenen Akteursgruppen (Hochschulen, Schulen, Forschungseinrichtungen,
Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften) einen Fragebogen zu verschicken, durch dessen Beantwortung sich das BMJ Klarheit darüber erhofft, ob überhaupt
und wenn ja, wie lange § 52a verlängert werden soll.
Das Aktionsbündnis hat § 52a immer wieder in den Detailregelungen kritisiert, aber sich dennoch für den Erhalt einer Regelung zugunsten einer
freizügigen Nutzung von publiziertem Wissen in Bildung und Wissenschaft eingesetzt. Denn ein ersatzloser Wegfall, wie er immer wieder vom Börsenverein
des Deutschen Buchhandels gefordert wird und derzeit durch verschiedene Klagen vor Gericht erreicht werden soll, hätte katastrophale Folgen für Bildung
und Wissenschaft. Der Sprecher des Aktionsbündnisses, Prof. Rainer Kuhlen, weist darauf hin, dass dann „für jede öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werks für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis (!) explizit die Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt werden müsste. Das kann nicht sein.”
Das Aktionsbündnis hält jedoch eine Debatte um Entfristung, weitere Befristung oder Wegfall von § 52a für zu kurz gegriffen. Eine jüngst
abgeschlossene Umfrage in Bildung und Wissenschaft (mit über 2.500 Antworten: vgl. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/befragung2011-auswertung1.pdf) hatte u.a.
ergeben, dass über 90% der Antwortenden den § 52a als zu restriktiv und als ihre Arbeit behindernd eingeschätzt haben. Ebenso waren 86,3% der Befragten
der Ansicht, dass mit Änderungen der bestehenden Schrankenregelungen keine Verbesserungen für Bildung und Wissenschaft zu erwarten sind.
„In dieser Situation”, so schreibt das Aktionsbündnis an das BMJ, „könnte man sich fast der Forderung des Börsenvereins
anschließen, dass diese Norm des Urheberrechtsgesetzes wegfallen sollte. Aber nicht ersatzlos!”
Das Aktionsbündnis fordert seit langem — und unterstützt durch 86,3% der Befragten der aktuellen Umfrage — die Einführung einer allgemeinen
Bildungs- und Wissenschaftsklausel, die den nicht weiter konditionierten, genehmigungsfreien Zugang und die freie Nutzung des publizierten Wissens ermöglicht.
Über eine entsprechende Vergütung müssen sich die Träger der wissenschaftlichen Einrichtungen mit den Verlagen einigen. Mit dem gleichen Ziel,
wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, haben auch die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz jeweils entsprechende,
umfassende Regelungen angemahnt.
Da es jedoch derzeit ungewiss ist, inwieweit oder wann § 52a durch eine neue umfassende Wissenschaftsschranke ersetzt werden kann, fordert das
Aktionsbündnis, „dass die weiterhin bestehende Befristung von § 52a aufgehoben wird bzw. dass § 52a so lange erhalten bleibt, bis eine
umfassende Regelung im Sinne der vorgeschlagenen Wissenschafts- und Bildungsklausel vom Bundestag verabschiedet worden ist.”
Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”
V.i.S.d.P. Prof. Dr. Rainer Kuhlen (Sprecher)
The Coalition for Action "Copyright for Education and Research"
(http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) was founded in 2004 in connection with
the amendment of copyright legislation in Germany. The Coalition for Action
lobbies for a balanced copyright and demands free access to worldwide
information at any time from anywhere for everybody active in public education
and research. The Coalition for Action is based on the Göttingen Declaration on
Copyright for Education and Research of 5 July 2004. Six members of the alliance
of German research organizations (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren
e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft,
Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. and Wissenschaftsrat),
371 learned societies, federations and institutions as well as more
than 7,250 individuals were subscribers to this declaration.
Further information on the topic of a Copyright for Education and Research can be
found at IUWIS.
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