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Aktionsbündnis
„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
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„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Pressemitteilung 01/18
vom 28. Februar 2018

UrhWissG tritt in Kraft — kein ganz großer Wurf, aber doch größere Rechtssicherheit und einige Verbesserungen

Am 1. 3. 2018 tritt das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft. Es ist übersichtlich, verständlich und schafft weitgehende Rechtssicherheit. Es macht nun vieles von dem, was durch Entscheidungen des BGH schon als zulässig angesehen werden kann, per Gesetz verbindlich. Von einer umfassenden Reform des Wissenschaftsurheberrechts kann aber nur sehr eingeschränkt die Rede sein. Einigen Verbesserungen stehen viele ungelöste Probleme gegenüber. Einerseits zu bedauern ist die Befristung dieses Gesetzes auf 5 Jahre (nach 4 Jahren soll evaluiert werden). Andererseits eröffnet sich dadurch die Chance, in absehbarer Zeit doch noch zu einer umfassenderen Lösung des Umgangs mit Wissen und Information für Bildung und Wissenschaft zu kommen — so wie es 2013 versprochen wurde.

Am 1. 3. 2018 tritt das sogenannte UrhWissG in Kraft, das Gesetz, das den Umgang mit publiziertem Wissen in der Wissenschaft, einschließlich der Ausbildung, neu regelt. Zu diesem Datum werden die meisten der bislang auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Normen (Schranken) des Urheberrechts, wie die §§ 52a, 52b und 53a durch neue Regelungen ersetzt.

Das Gesetz sorgt a) für verbesserte Übersichtlichkeit und Verständlichkeit, b) für klare Zuordnung zu den für Bildung und Wissenschaft zentralen Bereichen (Forschung, Lehre, Bibliotheken etc.), c) für Rechtssicherheit durch weitgehendes Vermeiden von unbestimmten Rechtsbegriffen bzw. durch eindeutige Festlegung des Umfangs von schrankenbedingten Nutzungshandlungen.

Die Rechtssicherheit geht allerdings nach Einschätzung des Aktionsbündnisses zu Lasten von Zukunftsoffenheit bzw. sogar zu Lasten der aktuellen Bedürfnisse für die Nutzung von publiziertem Wissen in Bildung und Wissenschaft.

Von einer umfassenden Reform des Wissenschaftsurheberrechts, wie sie mit der Einführung einer Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Koalitionsvertrag der letzten Regierung versprochen worden war, kann nur sehr eingeschränkt die Rede sein. Wirklich neu ist nur eine Regelung für die Nutzung publizierten Wissens für Zwecke des Text und Data Mining. Ob sich diese in der Praxis bewähren wird, muss sich erst noch zeigen.

Das meiste, was jetzt im Gesetz festgeschrieben ist, war in den letzten Jahre durch eine die bisherigen Gesetze liberaler interpretierende Rechtsprechung der oberen Gerichte in Deutschland und der EU (BGH und EuGH) schon für zulässig erklärt worden.

  • Z.B. kann jetzt das auf den Unterricht bezogene Material (in dem erlaubten Umfang) nicht nur für den Unterricht selbst, sondern auch für alle vor- und nachbereitenden und begleitenden Handlungen sowie für das E-Learning genutzt werden.
  • Auch darf von den Lernenden das von der Bibliothek digitalisierte und online bereitgestellte Material ausgedruckt und/oder abgespeichert werden — allerdings auch hier nur in einem genau festgelegten Umfang (10% pro Sitzung).
  • Der Vorrang von Schrankenregelungen gegenüber Lizenzangeboten der Verlage steht jetzt im Prinzip auch im Gesetz — allerdings gilt er bei einigen Nutzungshandlungen nur eingeschränkt und auch nur für Verträge, die nach dem 1. März 2018 abgeschlossen werden.
  • Dass der Umfang der Nutzung von publizierten Werken jetzt mit 15% festgeschrieben ist, ist tatsächlich ein eher unwesentlicher Fortschritt gegenüber den 12%, die z.B. der BGH schon vorher als erlaubt angesehen hat.
  • Die Vergütung von schrankenbedingten Nutzungen erfolgt weiterhin pauschal. Die aus den Hochschulen strikt abgelehnte Individualerhebung und –abrechnung ist damit nun erst einmal vom Tisch.
  • Kopien zur Bestandserhaltung und Nutzung sind nunmehr vergütungsfrei. Dies ist für Bibliotheken und ihre Unterhaltsträger besonders erfreulich.

Als besonders wichtig muss die klare Aussage des Gesetzgebers gesehen werden, die Interessen von Bildung und Forschung seien umfassender als die Interessen der Urheber (BT-Drs 18/12329 S. 19). Damit übernimmt jetzt auch Deutschland die Formulierung des Welturheberrechtsvertrages von 1996 („larger public interest, particularly education, research and access to information“).

Einiges im UrhWissG ist aber eher als Stillstand oder sogar als Rückschritt zu bewerten:

  • Weiter gilt die vollkommen obsolete Regelung, dass das von den Bibliotheken digitalisierte Material nur an den Terminals in den Räumen der Bibliotheken eingesehen werden darf, obgleich selbst die EU-Kommission dieses Verbot des externen Zugriffs als nicht mehr angemessen bezeichnet hat.
  • Der Dokumentversand-Service der Bibliotheken für Unternehmen ist nun nicht mehr erlaubt.
  • Materialien aus Zeitungen und Pressezeitschriften dürfen nicht mehr in die neuen Schrankenregelungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft einbezogen werden.
  • Die untaugliche und auch Bildung und Wissenschaft behindernde Bestimmung des § 87 f für den Leistungsschutz für Presseverleger wurde nicht ausgesetzt.
  • Eine praxistaugliche Lösung für das eLending durch Bibliotheken ist auf unbestimmte Zeit verschoben worden, obgleich entscheidungsreife Vorschläge aus Politik und Bibliotheken vorliegen.
  • Die in den §§ 95a ff. des Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegte Priorität von technischen Schutzmaßnahmen gegenüber Schrankenregelungen (auch Wissenschaft betreffend) besteht weiter.
  • Eine Revision des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Abs.4 UrhG) zugunsten von Werken aus der grundfinanzierten Hochschulforschung wurde nicht vorgenommen.
  • Eine Revision der Regelung für verwaiste Werke wurde trotz offensichtlicher Praxisuntauglichkeit nicht vorgenommen.
  • Die Frage, ob und wie in Bildung und Wissenschaft die Nutzung — meistens öffentlich finanzierter — Werke vergütet werden soll, wurde nicht gestellt bzw. nicht beantwortet. Die jetzige Lösung fällt, zumindest was die Lehre angeht, hinter die aktuellen Vorstellungen der EU-Kommission zurück.

Der Bundestag hat die Geltung des Gesetzes auf 5 Jahre beschränkt. Nach 4 Jahren soll eine Evaluierung erfolgen. Dies ist einerseits schwer verständlich. Andererseits eröffnet die Befristung die Chance doch noch zu einer umfassenderen Lösung des Umgangs mit Wissen und Information für Bildung und Wissenschaft zu kommen.

Das Aktionsbündnis appelliert daher an eine neue Bundesregierung und den neuen Bundestag sich nicht auf den vermeintlichen Lorbeeren des UrhWissG auszuruhen. Es gibt genug Baustellen im Wissenschaftsurheberrecht. Vor allem sollte die Zeit jetzt genutzt werden, sich intensiv in die Beratung der EU für eine neue Urheberrechtsrichtlinie einzubringen und sich schon auf die 2022/23 anstehende Evaluierung des jetzigen UrhWissG vorzubereiten.

Das Aktionsbündnis wird die treibende Kraft für ein zukunftsweisendes Wissenschaftsurheberrecht bleiben und sich dafür vielgestaltig und zu jeder Gelegenheit einsetzen.


Wer dabei mitarbeiten möchte, möge sich bitte in Verbindung setzen mit dem Generalsekretär des Aktionsbündnisses: Thomas Severiens severiens@urheberrechtsbuendnis.de oder mit einem der drei Sprecher des Aktionsbündnisses (Rainer Kuhlen rainer.kuhlen@uni-konstanz.de; Oliver Hinte ohinte@uni-koeln.de; Harald Müller mueller@urheberrechtsbuendnis.de).

V.i.S.d.P. Prof. Dr. Rainer Kuhlen (Sprecher)


Die dem Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zugrunde liegende Göttinger Erklärung wurde seit 2004 von 374 Fachgesellschaften, Verbänden, Institutionen und sechs Einrichtungen aus der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sowie 7300 Einzelpersonen unterzeichnet. Das zentrale Ziel der Göttinger Erklärung gilt weiterhin: In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden! Aus urheberrechtlicher Sicht soll dieses Ziel durch eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel erreicht werden. Das Aktionsbündnis stützt sich in seiner Arbeit auf eine 18-köpfige Lenkungsgruppe. Sprecher des Aktionsbündnisses sind derzeit Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Oliver Hinte und Dr. Harald Müller.

Nächste Termine
6. November 2020
Jahrestagung des Aktionsbündnisse (online)
Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa
Programm und Anmeldung

News  
6. April 2021 §

Das Aktionsbündnis nimmt zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ Stellung.
Stellungnahme vom 6. April 2021 zum Gesetzentwurf.
Stellungnahme vom 22. Februar 2021 zum Gesetzentwurf.
Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Referentenentwurf.

7. Oktober 2020 Buch Kuhlen

Bei de Gruyter erschienen:
Rainer Kuhlen, „Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit — Alternativen zur Als-ob-Regulierung im Wissenschaftsurheberrecht“.
Online unter DOI: 10.1515/9783110693447

28. Februar 2018 auf ein Neues...

UrhWissG tritt in Kraft — kein ganz großer Wurf, aber doch größere Rechtssicherheit und einige Verbesserungen
(Pressemitteilung).

20. November 2017 Jahrestagung

Alle Vorträge unserer Jahrestagung vom 8. November 2017 sind online verfügbar:
(Vorträge).

7. Juli 2017 Paragraphenzeichen

Die Urheberrechtsreform (UrhWissG) ist durch — Erleichterung, aber kein Grund zum Jubeln
(Pressemitteilung).

26. Juni 2017 Pusteblume

Ein Appell an den Bundestag: Das UrhWissG muss in dieser Legislaturperiode ohne Einschränkungen verabschiedet werden.
Das Aktionsbündnis fordert die beiden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU und SPD, Volker Kauder und Thomas Oppermann, auf, den Regierungsentwurf für das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz für die Abstimmung im Bundestag freizugeben, und dann die Mitglieder des Bundestags, dem Gesetz ohne Einschränkungen zuzustimmen.
(Pressemitteilung).

22. Mai 2017 Spielplatz

FAZ, diesen Kampf kannst Du nicht gewinnen — Verzerrter Journalismus in Sachen Urheberrecht durch Herausgeber und Geschäftsführer der FAZ
Das Aktionsbündnis kritisiert den offenen Brief der Herausgeber und Geschäftsführer an den Bundesrat vom 12.5.2017 und den vom 18.05.2017 an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Durch diese Schreiben versuchen die „Macher“ des Blattes Druck auf die Gesetzgebungsorgane auszuüben. Dieses Verhalten kann man gelinde gesagt nur als ungewöhnlich und äußerst bedenklich bezeichnen.
(Pressemitteilung).

10. Mai 2017

Der Bundesrat sollte sich nicht von den Untergangsszenarien des Börsenvereins blenden lassen.
Wir haben in einer Stellungnahme an den Bundesrat diesen aufgefordert, den Gesetzesentwurf zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ anlässlich seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 nicht aufzuhalten, sondern im Prinzip zu unterstützen.
(Pressemitteilung)


27. April 2017 schlechter Weg

Die Zeit drängt: Bildung und Wissenschaft brauchen eine Reform des Urheberrechts!
Wir unterstützen weiter den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf für eine Reform des Urheberrechts, jedoch bedauern wir die Verschlechterungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf.
(Pressemitteilung).

23. Februar 2017

Petition zur Unterstützung des Referentenentwurfs zur Reform des Urheberrechts
Unterstützen auch Sie diese Petition auf change.org!
(zur Petition)


14. Februar 2017 fake-news

Wir machen darauf aufmerksam, dass auf der Website www.publikationsfreiheit.de versucht wird, die Öffentlichkeit und insbesondere die Autorinnen und Autoren in Bildung und Wissenschaft mit unzutreffenden Behauptungen zugunsten von Verlagsinteressen zu manipulieren.
(Pressemitteilung).

24. Januar 2017

Der Weg ist noch nicht zu Ende — aber die Richtung stimmt
Das Aktionsbündnis sieht im Referentenentwurf des BMJV für ein „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ einen wichtigen Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts.
(Pressemitteilung)


21. Dezember 2016 ABWS

Der Weg zu der Einen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) sollte nun frei sein — Gehen Sie voran, Herr Maas!
(Pressemitteilung).

15. Dezember 2016LMS in Deutschen Hochschulen

KMK, VG Wort und HRK müssen endlich Klarheit schaffen
Die gemeinsame Pressemitteilung von KMK, VG Wort und HRK vom 9.12.2016 sorgt in den Hochschulen weithin stark für Verunsicherung und Verwirrung. Was soll tatsächlich ab dem 1.1.2017 mit den elektronischen Semesterapparaten geschehen? Weiter wird derzeit gelöscht bzw. Texte auf unsichtbar gestellt. Es besteht Handlungsbedarf!
(Pressemitteilung)


12. Dezember 2016 Paragraphenzeichen

Und sie scheinen sich doch noch bewegen zu können – KMK und VG-Wort. Und die Hochschulrektorenkonferenz ist jetzt an Bord. Wie die Übergangsregelung ab Anfang 2017 aussehen soll, ist jedoch noch unklar. Schuld an dem jetzigen offensichtlichen Desaster um den Rahmenvertrag zu § 52a UrhG ist letztlich die unerträgliche Verzögerungstaktik der Politik.
(Pressemitteilung).

22. November 2016faul

Empfehlung zum Umgang mit § 52a UrhG im Kontext des Rahmenvertrags zwischen KMK und VG-Wort veröffentlicht.
(Pressemitteilung)


16. November 2016 Breif an den BMJV

Offener Brief an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Bitte lassen Sie den Schleier von diesem verdeckten Objekt [dem Entwurf einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht] wegreißen! Der Öffentlichkeit ist das Spiel mit Andeutungen nicht länger zuzumuten.“
(offener Brief).

ältere News-Beiträge finden Sie im Archiv
Publikationen
Jahrestagung Vorträge der Jahrestagung vom 8. November 2017 online verfügbar:

publication Was wissen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über ihre Urheberrechte, wie handeln sie, und was wünschen sie?
Studie im Auftrag des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V.

publication Folder mit unserem Empfehlungen zum Umgang mit dem Rahmenvertrag zwischen KMK und VG-Wort zu § 52a UrhG
Version: 22. November 2016
Format: A4 duplex

publication Folder mit den aktuellen Forderungen
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zur Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zum Zweitöffentlichungsrecht für wissenschaftliche Artikel
Version: Juli 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Information als Vitamin für Innovation: Schranken oder Lizenzen für Forschung und Lehre?
Zusammenstellung zur Jahrestagung am 10. Oktober 2013

publication Breite Unterstützung für eine umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft
Auswertung einer Befragung und politische Konsequenzen, September/Oktober 2011

Wichtige Links
facebook Facebook-Auftritt des Aktionsbündnisses

Das IUWIS Projekt entwickelt Social-Network mit Informationen zum Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft.

zuletzt geändert am 28. 02. 2018Stand des Newsdienstes: 6. 04. 2021