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„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
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„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Pressemitteilung 02/16
vom 11. Oktober 2016

Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter

Zum Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen für Nutzungen nach § 52a UrhG an öffentlichen Hochschulen

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ kritisiert, dass die Anwendung des derzeit geltenden Wissenschaftsurheberrechts immer undurchschaubarer und immer unbrauchbarer — man ist versucht zu sagen, auch immer grotesker und satireverdächtiger wird.

Aktuelles Beispiel ist die nun anstehende Umsetzung des zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) als Vertreter der Länder und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG-Wort) ausgehandelten Rahmenvertrags zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG, hier veröffentlicht. [Ein entsprechender Rahmenvertrag ist wohl auch schon für Nutzungen nach § 52b UrhG zwischen der KMK und der VG Wort und der VG Bild-Kunst vereinbart. Er ist aber (mit Datum 10.10.2016) noch nicht veröffentlicht. Update: Der § 52 b Rahmenvertrag ist inzwischen online verfügbar.]

Die VG-Wort, die der KMK diesen Vertrag abgerungen hat und diesen nun den in Bildung und Wissenschaft Tätigen zumutet, ist kaum noch als Vertretung der Interessen von Bildung und Wissenschaft anzusehen. Die bei weitem größte Gruppe, die der öffentlich-finanzierten Wissenschaftler, hat in der VG keine ihrer Urheberanzahl angemessene Stimmgewalt, so dass deren Interessen in der VG Wort kaum angemessen vertreten werden. Das zeigt sich jetzt erneut. Es ist daher zu überlegen, ob nicht eine eigene Verwertungsgesellschaft für Bildung und Wissenschaft gegründet werden sollte.

Den Ländern und den einzelnen Hochschulen und ihren nach § 2 Absatz 2 des Rahmenvertrags gleichgestellten Forschungseinrichtungen wird dringend geraten, diesem Vertrag nicht beizutreten. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen hat schon einstimmig beschlossen, diesen Schritt zu vollziehen. Und mehrere andere Zusammenschlüsse von Hochschulen und ihren Vertretungen in anderen Bundesländern werden wahrscheinlich bald mit einer entsprechenden Empfehlung diesem Beispiel folgen.

Wie ist diese harsche Ablehnung des Vertrags zu begründen? § 52a UrhG regelt bekanntlich das Verfahren, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke für Ausbildungs- und Forschungszwecke elektronisch bereitgestellt und genutzt werden dürfen. Erlaubt ist das für die Ausbildung „ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern“ und für Forschung „ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung “. Man darf also diese Werke nicht allgemein zur Nutzung für jedermann in der Ausbildung oder in der Forschung online stellen. Das ist sicher o.k., und so verfährt auch der Rahmenvertrag.

Der Rahmenvertrag übernimmt allerdings auch die Einschränkung aus § 52a UrhG, dass nicht ganze Werke genutzt werden dürfen, sondern, je nach Anwendung, nur kleine Teile eines Werkes (max. 12% eines Schriftwerks, aber nicht mehr als 100 Seiten), Teile eines Werks (max. 25% eines Schriftwerks, aber ebenfalls nicht mehr als 100 Seiten) oder Werke geringen Umfangs (bis zu 25 Seiten). Die Quantifizierung (12% etc.) steht allerdings nicht im Gesetz. VG-Wort und die Länder haben sich u.a. an dem Urteil des BGH (Meilensteine der Psychologie vom 28.11.2013, Az. I ZR 76/12) orientiert.

Sich am BGH zu orientieren, kann auch von Vorteil sein. Und in einem Vertrag kann man auch, wenn sich die Vertragspartner einig sind, über die im Urheberrechtsgesetz geltenden Regelungen hinausgehen So steht jetzt in § 1 des Rahmenvertrags, dass die Nutzung nicht länger auf Veranschaulichung im Unterricht begrenzt ist, sondern auch für die den Unterricht begleitenden Handlungen der Studierenden. Ebenso ist jetzt, legitimiert durch die Anwendung von § 53 UrhG auf § 52a, das Speichern und Ausdrucken, nicht nur die Ansicht der bereitgestellten Texte bzw. deren Teile

Im Übrigen ist auch ansonsten ein Vertrag ein Vertrag, und wenn sich die Vertragspartner einig sind, dann kann dieser auch über die Regelungen im Urheberrecht hinausgehen. So ist es z.B. 2010 durch den Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen durch Nutzung an Schulen nach § 52a UrhG an den Schulen geschehen. Danach sollte nicht mehr, wie in § 52a an sich vorgeschrieben, für jede Nutzung die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Allerdings wurde diese Befreiung im Folgevertrag 2014 wieder zurückgenommen.

Solche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten hätten auch an anderen Stellen des Rahmenvertrags ausgeschöpft werden können:

Wohl jedermann in Bildung und Wissenschaft empfindet die oben erwähnten Umfangsbeschränkungen für die Nutzung von Werken einfach als unsinnig und auch als ungerecht. Vor allem sind sie in der Praxis nicht durchzuhalten. Daran können auch die an Satire grenzenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils „Meilensteine der Psychologie“ nichts ändern.

Die im Jahr 2003 in § 52a vorgenommenen Einschränkungen waren in erster Linie der Intervention der Verlage geschuldet. Und nun wird es interessant:

In einem weiteren Urteil des BGH (Verlegeranteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13) ist endgültig entschieden worden, dass den Verlagen auf der Basis geltenden Rechts kein Anteil an den Ausschüttungen der VG-Wort zusteht (und, obwohl praktiziert, auch nicht zugestanden hat). Alles steht den Autoren und Autorinnen als ursprünglichen Rechtinhaber zu. Diese haben aber keinerlei Interesse daran, die Nutzung ihrer Werke auf 12% etc. zu beschränken. Sie sind als Autoren i.d.R. auch Nutzer und Nutzerinnen von Werken Dritter und wollen diese in einem für sie relevanten Umfang nutzen. Sie erhalten von der VG-Wort (auf Antrag) eine (nutzungsunabhängige) Entschädigung für ihre publizierten Werke für das Jahr, in dem sie publiziert wurden. Und in seltenen Fällen erhalten sie auch eine Vergütung über den Vertrag mit dem publizierenden Verlag.

Ist dem so, dann macht auch die leicht grotesk anmutende Vergütungsregelung im Vertrag keinen Sinn: 0,008 Euro pro Seite und Unterrichtsteilnehmer bzw. Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt: Das macht bei einem Forschungsprojekt von 5 Mitgliedern (das ist schon ein sehr großes Projekt bei der DFG) für die Nutzung eines 30-seitigen Textes aus einem größeren Buch 1,2 Euro an Vergütung aus.

Um diesen Betrag über die VG-Wort dann eventuell Autoren und Autorinnen zugutekommen zu lassen, muss nunmehr Folgendes nach § 5 des Vertrags geschehen:

Aus einem größeren Werk muss genau berechnet werden, wie viele Seiten 12% des Werks ausmachen (Leerseiten und Seiten, auf denen überwiegend Bilder sind, zählen nicht). Dann müssen diese Seiten kopiert und mit ihnen eine gesonderte Datei erstellt werden, die dann zur Nutzung bereitgestellt werden darf. Weiter verpflichtet sich die dem Vertrag beigetretene Hochschule bzw. wissenschaftliche Einrichtung „zur Erfassung und Meldung werkbezogener Nutzungsdaten an die VG Wort über ein von der VG Wort bereitgestelltes Meldeportal“. Die Hochschulen dürfen entscheiden, ob sie das Meldeportal direkt in ihr eigenes Lernmanagementsystem integrieren oder manuell die Meldung in das VG Wort Portal eingeben.

Die Meldung hat grundsätzlich „unverzüglich“ zu erfolgen (man beachte die politische Sprengkraft von „ unverzüglich“ seit Schabowskis Reiseerlaubnis). Und die VG-Wort darf schließlich die „Vollständigkeit und Korrektheit der Meldungen“ bei den nutzenden Organisationen überprüfen! Und dann muss noch ein hochschulinternes Abrechnungssystem entwickelt werden, um die Kosten gerecht aufzuteilen.

Es bedurfte nicht erst der eindeutigen Ergebnisse der Pilotstudie der Universität Osnabrück, um zu erkennen, dass dieser immense Aufwand für die Lehrenden und Forschenden und die zusätzliche Bürokratie für die Einrichtungen nicht zuzumuten ist und, was folgenreicher ist, auch nicht geleistet werden wird. Die Aussage ist aber nun empirisch durch die Resultate der Osnabrücker Erhebungen begründet.

Die Folgen vor allem für die Ausbildung sind absehbar: Es werden wohl kaum noch elektronische Semesterapparate eingerichtet. Die Studierenden werden wenn überhaupt kopierte und ausgedruckte Vorlagen in Aktenordnern erhalten; sie werden auf Selbsthilfe angewiesen sein oder auf die Suche in Google oder Wikipedia verwiesen. Die Qualität der Ausbildung wird drastisch sinken. In Forschungsgruppen wird man sich diesen Aufwand erst recht nicht zumuten. Hier wird man (legale und nicht so legale) Wege finden, die Werke einzusehen und zu nutzen, die man braucht.

Also was soll das alles? Der Vertrag hat eine Laufzeit bis Ende 2019. Bis dahin wird es kaum eine Änderung bei den rechtlichen Vorschriften geben, die dann den Verlagen eventuell doch wieder einen Anteil an den Ausschüttungen zubilligt.

Das Aktionsbündnis hält grundsätzlich eine nutzungsbedingte Vergütung von Werken, die überwiegend durch öffentliche Finanzierung entstanden sind, nicht für zwingend erforderlich. Soll sie aber doch erfolgen, dann ist nur eine pauschale Abrechnung sinnvoll und zumutbar.

Dem Aktionsbündnis ist natürlich bewusst, dass der BGH verschiedentlich ein Vergütungsverfahren angemahnt hat, dass auf individuelle Nutzung abhebt. Eine individuelle Abrechnung mag aus einer technologischen Perspektive machbar sein, aber trägt keineswegs den sozialen und ökonomischen Kosten Rechnung und entspricht in keiner Weise den in Bildung und Wissenschaft etablierten Nutzungs- und Kommunikationsformen. Daher sollte auch hier die Vertragsautonomie ausgenutzt werden.

Der Gesetzgeber hat alle Autorität, in seiner angekündigten Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke eine pauschale Vergütung vorzusehen. In diesem Fall sollte dann auch der BGH nicht länger auf seiner einfach nicht praktikablen individuellen Vergütung und Abrechnung bestehen. Und VG-Wort und KMK sollten zu ihrer bis Ende 2016 noch geltenden pauschalen Vergütung zurückkehren. Nachverhandelt werden muss sowieso.

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”
V.i.S.d.P. Prof. Dr. Rainer Kuhlen (Sprecher)

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Die dem Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zugrunde liegende Göttinger Erklärung wurde seit 2004 von 373 Fachgesellschaften, Verbänden, Institutionen und sechs Einrichtungen aus der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sowie 7300 Einzelpersonen unterzeichnet. Das zentrale Ziel der Göttinger Erklärung gilt weiterhin: In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden! Aus urheberrechtlicher Sicht soll dieses Ziel durch eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel erreicht werden. Das Aktionsbündnis stützt sich in seiner Arbeit auf eine 18-köpfige Lenkungsgruppe. Sprecher des Aktionsbündnisses sind derzeit Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Oliver Hinte und Dr. Harald Müller.

Weitere Informationen zum Themenkomplex des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft bietet auch die Plattform IUWIS.

Nächste Termine
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Jahrestagung des Aktionsbündnisse (online)
Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa
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News  
6. April 2021 §

Das Aktionsbündnis nimmt zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ Stellung.
Stellungnahme vom 6. April 2021 zum Gesetzentwurf.
Stellungnahme vom 22. Februar 2021 zum Gesetzentwurf.
Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Referentenentwurf.

7. Oktober 2020 Buch Kuhlen

Bei de Gruyter erschienen:
Rainer Kuhlen, „Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit — Alternativen zur Als-ob-Regulierung im Wissenschaftsurheberrecht“.
Online unter DOI: 10.1515/9783110693447

28. Februar 2018 auf ein Neues...

UrhWissG tritt in Kraft — kein ganz großer Wurf, aber doch größere Rechtssicherheit und einige Verbesserungen
(Pressemitteilung).

20. November 2017 Jahrestagung

Alle Vorträge unserer Jahrestagung vom 8. November 2017 sind online verfügbar:
(Vorträge).

7. Juli 2017 Paragraphenzeichen

Die Urheberrechtsreform (UrhWissG) ist durch — Erleichterung, aber kein Grund zum Jubeln
(Pressemitteilung).

26. Juni 2017 Pusteblume

Ein Appell an den Bundestag: Das UrhWissG muss in dieser Legislaturperiode ohne Einschränkungen verabschiedet werden.
Das Aktionsbündnis fordert die beiden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU und SPD, Volker Kauder und Thomas Oppermann, auf, den Regierungsentwurf für das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz für die Abstimmung im Bundestag freizugeben, und dann die Mitglieder des Bundestags, dem Gesetz ohne Einschränkungen zuzustimmen.
(Pressemitteilung).

22. Mai 2017 Spielplatz

FAZ, diesen Kampf kannst Du nicht gewinnen — Verzerrter Journalismus in Sachen Urheberrecht durch Herausgeber und Geschäftsführer der FAZ
Das Aktionsbündnis kritisiert den offenen Brief der Herausgeber und Geschäftsführer an den Bundesrat vom 12.5.2017 und den vom 18.05.2017 an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Durch diese Schreiben versuchen die „Macher“ des Blattes Druck auf die Gesetzgebungsorgane auszuüben. Dieses Verhalten kann man gelinde gesagt nur als ungewöhnlich und äußerst bedenklich bezeichnen.
(Pressemitteilung).

10. Mai 2017

Der Bundesrat sollte sich nicht von den Untergangsszenarien des Börsenvereins blenden lassen.
Wir haben in einer Stellungnahme an den Bundesrat diesen aufgefordert, den Gesetzesentwurf zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ anlässlich seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 nicht aufzuhalten, sondern im Prinzip zu unterstützen.
(Pressemitteilung)


27. April 2017 schlechter Weg

Die Zeit drängt: Bildung und Wissenschaft brauchen eine Reform des Urheberrechts!
Wir unterstützen weiter den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf für eine Reform des Urheberrechts, jedoch bedauern wir die Verschlechterungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf.
(Pressemitteilung).

23. Februar 2017

Petition zur Unterstützung des Referentenentwurfs zur Reform des Urheberrechts
Unterstützen auch Sie diese Petition auf change.org!
(zur Petition)


14. Februar 2017 fake-news

Wir machen darauf aufmerksam, dass auf der Website www.publikationsfreiheit.de versucht wird, die Öffentlichkeit und insbesondere die Autorinnen und Autoren in Bildung und Wissenschaft mit unzutreffenden Behauptungen zugunsten von Verlagsinteressen zu manipulieren.
(Pressemitteilung).

24. Januar 2017

Der Weg ist noch nicht zu Ende — aber die Richtung stimmt
Das Aktionsbündnis sieht im Referentenentwurf des BMJV für ein „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ einen wichtigen Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts.
(Pressemitteilung)


21. Dezember 2016 ABWS

Der Weg zu der Einen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) sollte nun frei sein — Gehen Sie voran, Herr Maas!
(Pressemitteilung).

15. Dezember 2016LMS in Deutschen Hochschulen

KMK, VG Wort und HRK müssen endlich Klarheit schaffen
Die gemeinsame Pressemitteilung von KMK, VG Wort und HRK vom 9.12.2016 sorgt in den Hochschulen weithin stark für Verunsicherung und Verwirrung. Was soll tatsächlich ab dem 1.1.2017 mit den elektronischen Semesterapparaten geschehen? Weiter wird derzeit gelöscht bzw. Texte auf unsichtbar gestellt. Es besteht Handlungsbedarf!
(Pressemitteilung)


12. Dezember 2016 Paragraphenzeichen

Und sie scheinen sich doch noch bewegen zu können – KMK und VG-Wort. Und die Hochschulrektorenkonferenz ist jetzt an Bord. Wie die Übergangsregelung ab Anfang 2017 aussehen soll, ist jedoch noch unklar. Schuld an dem jetzigen offensichtlichen Desaster um den Rahmenvertrag zu § 52a UrhG ist letztlich die unerträgliche Verzögerungstaktik der Politik.
(Pressemitteilung).

22. November 2016faul

Empfehlung zum Umgang mit § 52a UrhG im Kontext des Rahmenvertrags zwischen KMK und VG-Wort veröffentlicht.
(Pressemitteilung)


16. November 2016 Breif an den BMJV

Offener Brief an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Bitte lassen Sie den Schleier von diesem verdeckten Objekt [dem Entwurf einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht] wegreißen! Der Öffentlichkeit ist das Spiel mit Andeutungen nicht länger zuzumuten.“
(offener Brief).

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Publikationen
Jahrestagung Vorträge der Jahrestagung vom 8. November 2017 online verfügbar:

publication Was wissen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über ihre Urheberrechte, wie handeln sie, und was wünschen sie?
Studie im Auftrag des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V.

publication Folder mit unserem Empfehlungen zum Umgang mit dem Rahmenvertrag zwischen KMK und VG-Wort zu § 52a UrhG
Version: 22. November 2016
Format: A4 duplex

publication Folder mit den aktuellen Forderungen
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zur Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zum Zweitöffentlichungsrecht für wissenschaftliche Artikel
Version: Juli 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Information als Vitamin für Innovation: Schranken oder Lizenzen für Forschung und Lehre?
Zusammenstellung zur Jahrestagung am 10. Oktober 2013

publication Breite Unterstützung für eine umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft
Auswertung einer Befragung und politische Konsequenzen, September/Oktober 2011

Wichtige Links
facebook Facebook-Auftritt des Aktionsbündnisses

Das IUWIS Projekt entwickelt Social-Network mit Informationen zum Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft.

zuletzt geändert am 11. 10. 2016Stand des Newsdienstes: 6. 04. 2021